Das Nachlassgericht kann bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses sorgen, sofern hierfür ein Bedürfnis vorliegt. Die bekannteste und wohl am häufigsten anzuordnende Sicherungsmaßnahme ist die Nachlasspflegschaft. Diese wird in der Regel in Verbindung mit der Bestellung eines Nachlasspflegers angeordnet.
Nachlasspflegschaft von Amts wegen (§ 1960 BGB)
Die Voraussetzungen hierfür sind gem. § 1960 BGB, dass
a) ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht
und dass
b) die Erben unbekannt sind beziehungsweise die Annahme der Erbschaft ungewiss ist.
zu a):
Das Bedürfnis der Sicherung ist ausschließlich im Sinne der Erben zu prüfen; auf die Interessen evtl. Gläubiger kommt es insoweit nicht an.
Ein Sicherungsbedürfnis ist zu bejahen, wenn Vermögen vorhanden ist, welches noch nicht anderweitig ausreichend gesichert wurde (zum Beispiel wertvolles Mobiliar, PKW) oder auch nach dem Tode durch fortlaufende Verwaltung instand zu halten ist (zum Bespiel Hausgrundstück, Eigentumswohnung).
Vorhandene Sparguthaben und Wertpapiere bedürfen in der Regel keiner weiteren Sicherung. Sie sind hinreichend durch die betreffenden Geldinstitute gesichert. Bargeld kann von der Person, die es in Besitz hat, bei der Hinterlegungsstelle des Gerichts hinterlegt werden. Dadurch ist es dann ausreichend gesichert, so dass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft unterbleiben kann.
Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft unterbleibt auch, wenn lediglich die Räumung der Wohnung des/der Verstorbenen durchzuführen ist, sofern keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass sich dort Wertgegenstände oder ähnliche Dinge befinden, die einer Sicherung bedürfen.
Ein Vermieter, der nun nicht weiß, an wen er sich wenden soll, weil die Erben unbekannt sind, sollte sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt beraten lassen, das Gericht ist zur Rechtsberatung nicht befugt.
zu b):
Es kann aus verschiedenen Gründen ungewiss sein, wer zum Erben berufen ist, zum Bespiel:
- man weiß, dass Personen vorhanden sein müssen, die zu gesetzlichen Erben zweiter oder dritter Ordnung berufen sind. Deren Verbleib oder deren Identität ist jedoch unbekannt. Auch kann einfach deren Existenz unklar sein.
- Es besteht auch Ungewissheit, wer Erbe ist, wenn alle dem Gericht bekannt werdenden Erben, nach und nach ausschlagen.
Haben sämtliche in Frage kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen, liegt ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr vor.
Nachlasspflegschaft auf Antrag (§ 1961 BGB)
Eine weitere Nachlasspflegschaft ist in § 1961 BGB geregelt.
Hier ist neben den oben erwähnten Voraussetzungen (Sicherungsbedürfnis und unbekannter Erbe) noch erforderlich, dass ein Nachlassgläubiger einen entsprechenden Antrag stellt und glaubhaft vorträgt, seine Forderung gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen zu wollen.
Es handelt sich daher um ein so genannte Prozessstandschaft, deren Ziel es ist, anstelle des Erblassers einen Verfahrensgegner zu haben.
Der Nachlasspfleger ist im Rahmen dieser Anordnung nicht zur Befriedigung des Gläubigers aus dem Nachlass befugt. Das Verfahren dient ausschließlich zur gerichtlichen Feststellung der Forderung.