Amtsgericht Bielefeld

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Freizeitarrest

Die Vollstreckung von Freizeitarrest
  • Gegen wen können Freizeitarreste verhängt werden?
    Freizeitarreste werden durch ein Urteil des Jugendrichters gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die das Jugendstrafrecht Anwendung findet, verhängt. Jugendlicher ist, wer zum Zeitpunkt der Straftat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist; Heranwachsender ist, wer zum Zeitpunkt der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.
  • Wer leitet und vollstreckt die Freizeitarreste?
    Die Leitung des Vollzuges der Arreste obliegt dem Jugendrichter am Ort des Vollzuges. Er ist der sog. Vollzugsleiter und für den gesamten Vollzug verantwortlich. Die Vollstreckung und Überwachung der Freizeitarreste erfolgt durch – beim Amtsgericht Bielefeld männliche - Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes.
  • Was sollen Freizeitarreste bewirken?
    Der Vollzug des Freizeitarrestes soll dem Jugendlichen/ Heranwachsenden eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat.
  • Für welche Jugendliche und Heranwachsende und für welche Bezirke ist das Amtsgericht Bielefeld bzgl. der Vollstreckung von Freizeitarresten zuständig?
    Beim hiesigen Amtsgericht werden ausschliesslich Freizeitarreste männlicher Jugendlicher oder Heranwachsender vollstreckt. Das Amtsgericht Bielefeld vollstreckt Arreste, die von folgenden Amtsgerichten verhängt wurden: Bielefeld, Gütersloh, Bünde, Halle ( i.Westf. ), Rahden und Rheda-Wiedenbrück. Das hiesige Amtsgericht ist aber auch dann zuständig, wenn der Wohnort des Verurteilten im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte liegt.
  • Wo befinden sich die Arresträume?
    Die Freizeitarreste müssen in dem neuen Arrestgebäude (2004 fertiggestellt) im Innenhof mit der Anschrift Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld angetreten werden.
  • Wie lange dauert der Freizeitarrest?
    Der Arrest beginnt jeweils am Samstag um 8.00 Uhr. Ausnahmen werden nur aufgrund besonderer Verkehrsverhältnisse oder dann zugelassen, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder ein Schulbesuch den späteren Antritt des Jugendlichen am Samstag vormittag zwingend erfordern. Dies sollte rechtzeitig vor Beginn des Arrestes mit dem Vollzugsleiter abgeklärt werden. Der Arrest endet jeweils am Montag morgen zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr.
  • Was muss der Jugendliche/ Heranwachsende bei dem Vollzug des Arrestes beachten?
    • Der Jugendliche wird rechtzeitig vor Beginn des Vollzuges zum Antritt des Arrestes geladen. Diese Ladung und den Personalausweis hat er bei Antritt des Arrestes vorzulegen.
    • Mitzubringen sind: Nachtzeug, Kamm, Waschlappen, Zahnbürste, Zahnputzmittel, Seife, Rasierzeug (bei Bedarf), Handtuch, Geschirrtuch und etwas Bargeld für die Rückfahrt. Lernunterlagen können natürlich ebenfalls mitgebracht werden.
    • Weitere Gegenstände – insbesondere Lebensmittel, Tabakwaren oder Wertgegenstände dürfen nicht mitgebracht und auch nicht nachgesandt werden.
    • Der Versuch, nicht zugelassene Gegenstände einzuschmuggeln, wird mit einer Hausstrafe geahndet.
    • Einstellungsmöglichkeiten für Fahrzeuge jeglicher Art bestehen nicht.
    • Schriftverkehr und Besuche können nur mit besonderer Genehmigung des Vollzugsleiters zugelassen werden.
    • Gesuchen um Aufschub der Vollstreckung kann nur in absoluten Ausnahmefällen – insbesondere bei ernstlicher Erkrankung – entsprochen werden. Es ist umgehend ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich Art und Dauer der Erkrankung genau ergeben müssen. Die Beibringung lediglich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus.
    • Der Jugendliche wird allein in einem Arrestraum untergebracht.
    • Der Jugendliche erhält ausreichende Kost. Selbstbeköstigung und zusätzliche eigene Verpflegung sind ausgeschlossen. Alkoholgenuss und Rauchen sind nicht gestattet.
    • Wird der Freizeitarrest nicht oder nicht pünktlich angetreten, muss mit Zwangsmaßnahmen gerechnet werden

 

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