Der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichtes regelt, welcher Richter oder sonstige Mitarbeiter für ein vom Gericht wahrzunehmendes Geschäft zuständig ist. Er ist notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern den "gesetzlichen Richter" im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz zu gewährleisten.

Die richterliche Geschäftsverteilung wird vom Präsidium des Gerichts durch Beschluss festgelegt. Den Wortlaut einschließlich der Änderungen im laufenden Geschäftsjahr (evtl. auszugsweise) können Sie der Datei bzw. den Dateien in der Infobox entnehmen.

Die Geschäftsverteilungspläne für die Rechtspfleger und die Serviceeinheiten (Geschäftsstellen) werden vom Direktor des Amtsgerichts aufgestellt.

 

Die für Sie zuständigen Ansprechpartner der Serviceeinheiten finden Sie unter der Rubrik Kontakte - Telefonliste.