Kirchenaustritte beim Amtsgericht Bielefeld

Das Amtsgericht Bielefeld weitet sein Serviceangebot aus und ermöglicht Bürgern ab sofort, über die Homepage des Amtsgerichts (www.ag-bielefeld.nrw.de) oder über einen zentralen Link (www.justiztermine.nrw.de) auf einfachem Wege Termine für den Austritt aus der Kirche online zu buchen. Aus organisatorischen Gründen ist der Austritt aus der Kirche beim Amtsgericht Bielefeld ab dem 04.10.2021 daher grundsätzlich nur noch nach einer vorherigen Online-Terminbuchung möglich. Sollten Sie nicht die Möglichkeit haben, sich einen Termin online zu reservieren, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter*innen gern auch telefonisch unter 0521 549-1842 oder -1831 für eine Terminvereinbarung oder sonstige Fragen zur Verfügung.

Die Beurkundung eines Kirchenaustritts ohne vorherige Terminansprache kommt nach dem 30.09.2021 nicht mehr in Betracht.

Bitte denken Sie daran, dass für den Autritt aus der Kirche 30 EUR in bar (bargeldlose Zahlung ist leider nicht möglich!) unmittelbar bei der Erklärung als Gebühr zu entrichten sind.

Die Freischaltung der Termine für Septmeber 2024 erfolgt am 01.07.2024 um 7:00 Uhr.
Es können aber auch kurzfristig frühere Termine frei werden, sofern diese anderweitig storniert wurden.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung entweder

  • bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen ersten Wohnsitz hat oder
  • bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form 

Eine Austrittserklärung in einfacher Schriftform ist nicht möglich. Sie kann nur höchstpersönlich abgegeben werden, eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

Hinweis: 

Im Internet wird zurzeit auf mehreren Websites ein Service angeboten, der es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen soll, gegen eine Gebühr aus der Kirche auszutreten. 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kauf und Nutzung des dort angebotenen Vordrucks/Service NICHT von der Zahlung der gerichtlichen Gebühr und der Erklärung vor dem zuständigen Amtsgericht entbindet. Auch von der Möglichkeit der Beglaubigung der Erklärung durch einen Notar wird durch die Nutzung des Services nicht entbunden.

(§6 KiAustrG NW in Verbindung mit § 124 und Ziffer 5 des Gebührenverzeichnisses Anlage 2 des Justizgesetzes NRW)

Vorzulegen bzw. anzugeben ist

  • ein gültiger Personalausweis (oder einen Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung),
  • der Familien- und Vorname, Tag und Ort der Geburt, die Adresse sowie der Familienstand sowie
  • die eindeutige Bezeichnung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der Sie austreten wollen,
  • Ort und Kirchengemeinde/Pfarrei der Taufe (wenn bekannt).
Besonderheiten bei Minderjährigen
  • Für Kinder unter 12 Jahren und für Geschäftsunfähige können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, die Erklärung abgeben, diese müssen zeitgleich bei Gericht vorsprechen. Ein alleiniges Sorgerecht ist nachzuweisen.
  • Bei Kindern zwischen Vollendung des 12. und des 14. Lebensjahres kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden. Die Zustimmung zum Austritt kann das Kind nur selbst abgeben. Es muss daher zusammen mit seinen gesetzlichen Vertretern (ein alleiniges Sorgerecht ist nachzuweisen) zur Erklärung beim Notar oder beim Amtsgericht erscheinen.
  • Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Minderjährige selbst den Austritt erklären, auch gegen den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter.
Kosten für den Austritt

Für die Erklärung des Austritts beim Amtsgericht oder bei einer Notarin/bei einem Notar entsteht pro Person eine Gebühr in Höhe von 30,00 € (bei einer Notarin/bei einem Notar können weitere Kosten anfallen).

Der Betrag ist vorschusspflichtig und muss bar bei der Zahlstelle oder durch den Erwerb einer elektronischen Kostenmarke entrichtet werden. Bei der zuletzt genannten Alternative beachten Sie bitte, dass es unter Umständen mehrere Tage dauern kann (üblicher Überweisungsweg), bevor die Zahlung bei der Justiz eingeht und die Kostenmarke als bezahlt gilt. Es wird daher empfohlen, eine E-Mail Anschrift anzugeben, um über den Zahlungseingang bei der Justiz unterrichtet zu werden. Bei der Zahlung per Kreditkarte ist die Kostenmarke sofort gültig.

Weiterleitung an das Finanzamt
Kirchenlohnsteuer

Sie erhalten nach Abgabe der Erklärung eine Bescheinigung über den Austritt für Ihre Unterlagen. Die Mitteilung an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgt durch das Amtsgericht. Diese übersendet die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Kircheneinkommenssteuer

Wenn Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer leisten müssen und diese nach Ihrem Kirchenaustritt herabgesetzt haben wollen, dann teilen Sie dem Finanzamt bitte Ihren Kirchenaustritt unter Vorlage der Ihnen ausgehändigten Austrittsbescheinigung mit. Geben Sie Ihren Kirchenaustritt durch den Religionsschlüssel (nicht kirchensteuerpflichtig = VD) auch in Ihrer Einkommensteuererklärung an.

Für weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Kirchensteuerpflicht wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

Eintritt in die Kirche oder Religionsgemeinschaft

Das Amtsgericht ist nur für den Austritt zuständig. Für einen Eintritt müssen Sie sich mit der jeweiligen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft in Verbindung setzen.